Rudolf Schäfer GmbH 

Behälter-, Filter- und Maschinenbau

-künftig Lieferer genannt-

§1 Vorbemerkung

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer ge­werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2. Produktinformation

(1) Vom Lieferer zur Verfügung gestellte Produktinformationen, Preislisten, Zeichnungen und technische oder kommerzielle Unterlagen bleiben Ei­gentum des Lieferers. Erhält unser Vertragspartner oder derjenige Unternehmer, mit dem wir in geschäftlichem Kontakt stehen oder diesen begründen wollen, Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf er diese ohne unsere Zustimmung nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung von uns für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. (2) Alle vom Lieferer übermittelten Gewichts-und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend; Abbildungen müssen deshalb nicht unbedingt identisch mit der tatsächlichen Ausführung des Erzeugnisses des Lieferers sein. Unter­lagen mit endgültigen Angaben werden auf Wunsch in angemessenem Umfang nach Vertragsschluß geliefert. Änderungen des dem Angebot zu­grunde liegenden technischen Konzepts und der Konstruktion muß sich der Lieferer vorbehalten, sofern dadurch Leistung und Qualität des ange­botenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden. (3) An allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält der Lieferer allein das Eigentum und die Urheberrechte. Die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

§ 3. Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

(2) Sollte der Lieferer ein Angebot unterbreiten, ist es unverbindlich, soweit sich aus dem Angebotsschreiben nichts anderes ergibt.

(3) Soweit der Lieferer ein unverbindliches Angebot abgibt, kommt ein Vertrag nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, die auch durch Ausführung oder Rechnungsstellung erfolgen kann.

(4) Alle Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Ware des Lieferers erfolgen nach bestem Wissen.

(5) Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.

(6) Abrufaufträge müssen innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen abgerufen werden.

§ 4. Kostenvoranschlag

(1) Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schrift­lichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Lieferer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

(2) Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

(3) Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungs­unterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Lieferer angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

(4) Wird aufgrund des Kostenvorschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Lieferers überschritten werden.

§ 5. Lieferfristen

(1) Liefertermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, rechtzeitige Beistellung von Versuchsmaterial erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Ist vereinbart, dass der Besteller eine Anzahlung zu leisten hat, so beginnt die Lieferfrist gemäß Abs. 1 am Tage des Eingangs der Anzahlung, so­fern die sonstigen für den Beginn der Lieferfrist getroffenen Vertragsregelungen erfüllt sind. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.

(3) Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe ·Eigentumsvorbehalt“). Im Falle des Verzugs, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer hat. Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine technische Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung -der Abnahmetermin maßge­bend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(6) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Meldung der Versand-bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(7) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lie­ferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit ent ste­henden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Lie­fergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kun­de berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(11) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt.

(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer we­sentlichen Vertragspflicht beruht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhal­tung der Kunde vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(13) Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Hö­he von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk mit Standardverpackung, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Frachtkostenanteil.

(2) Der Frachtkostenanteil gilt frei Empfangsstation, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Ver­sendungsart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu seinen Lasten

(3) Treten in dem Zeitraum zwischen Abschluß des Vertrages und der Ausführung der Bestellung, soweit dieser Zeitraum mehr als zwei Monate beträgt, Kosten­senkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere eine Erhöhung der Löhne, der Gestehungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben ein, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis und/oder Werklohn -künftig zusammenfassend Kaufpreis genannt -netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto, sofern gegenüber dem Verkäufer keine anderen fälligen Zahlungs­verpflichtungen bestehen. Auch bei spesenfreier Wechselhingabe ist die Gewährung eines Skontoabzuges ausgeschlossen. Soweit die Skontofristen zur vollständigen Prüfung und Bearbeitung unserer Rechnungen nicht ausreichen, empfiehlt es sich Zahlung unter Vorbehalt des späteren Richtigbefundes zu leisten. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Soweit wir Zahlungen durch Wechsel oder Schecks akzep­tieren, erfolgt die Annahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber. Erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten tritt Erfüllung ein. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungs­spesen berücksichtigt.

(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(7) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir können auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung, ohne das es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Bestellers bedarf, vom Vertrag zurücktreten und darüber hinaus Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 7. Gewährleistung

(1) Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenhei­ten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen der Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gelten die Regeln des deutschen Privatrechtes.

(2) Die Mängelgewährleistung kann ausgeschlossen sein, wenn der Besteller die Bedienungsanleitungen nicht beachtet und hierdurch der Lieferge­genstand nicht die vertraglich vorausgesetzte oder die übliche Beschaffenheit aufweist. Für die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Verpflichtung zur Mängelgewährleistung infolge der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen sowie der Vorschriften für Anschlussdrücke für alle Medien geltend die Regeln des deutschen Privatrechtes.

(3) Soweit zwischen dem Lieferer und dem Besteller ein Kaufschuldverhältnis zustande gekommen und die Kaufsache mangelhaft ist, ist der Bestel­ler nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Der Lieferer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Lieferers auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Lieferer kann auch dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beach­tung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Lieferer zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Lieferer das Leistungs­hindernis zu vertreten hat.

(6) Der Lieferer kann die Leistungen ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung der seiner Lei­stung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Bestellers nicht zugemutet werden kann.

(7) Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer bis zur Höhe des Kaufpreises verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(8) Liefert der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.

(9) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt (wesentliche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf); in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angela­stet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Bestellers auch im Rahmen des Absat­zes 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(12) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(14) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(16) Während der Gewährleistungszeit ist der Kunde verpflichtet, eventuelle Unterhaltungsarbeiten gemäß Wartungsplan durchführen zu lassen.

(17) Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten auch im Falle der Begründung eines Werkschuldverhältnisses zu tragen. Im Falle der Begründung eines Werkschuldverhältnisses gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, nicht jedoch Abs. (4) Sätze (2) und (3).Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, das der Lieferer berechtigt ist, zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes zu wäh­len.

§ 8. Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Lieferer haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

(3)das der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durch­führung von Modifizierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schutzrechtsverletzung ermöglicht,

(4) Dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,

(5) Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

(6) Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertrags­gemäßen Weise verändert hat.

(7) Die Verletzung fremder Schutzrechte durch einen Liefergegenstand nicht auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers beruht. In diesem Falle hat der Besteller den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(8) Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die die Haftung des Lieferers nicht gem. Abs. 2 ausgeschlossen ist und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder

(9) Dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oderden Liefergegenstand gegen Erstattung des Werklohnes oder des Kaufpreises zurücknehmen.

(10) Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions-und Nutzungsausfall sowie ent­gangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(11) Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefer­gegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

§ 9. Gesamthaftung

(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtver­letzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schaden­sersatzhaftungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen der vorherstehenden Absätze gelten nicht, soweit bei Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsat­zes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend ge­haftet wird (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Kunde ver­trauen darf).

§ 10. Abnahme und Gefahrübergang

(1) In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeits­zeit durchgeführt. Die Kosten für das zum Einfahren erforderliche Material übernimmt der Besteller. Darüber hinaus behaltenwir uns ei ne Kostenbelastung für die zur Verfügungstellung unserer Fachleute während des Einfahrens der Maschine vor. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.

(2) Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Lieferer als Abnahme.

(3) Verzögern sich Prüfungen aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

(4) Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat oder wenn dem Besteller der Liefergegenstand im Werk zur Verfügung gestellt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Dies gilt auch in den Fäl­len, in denen die Prüfung durch den Lieferer als Abnahme gilt.

Sofern jedoch eine Preisstellung vereinbart wird, für die die Inkoterms 2000 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Er­gänzungen eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsehen, gilt diese abweichende Regelung. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht ge­mäß nachfolgender Ziffern dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In der Pfändung des Liefergegen­standes durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer­, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungsscheine sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzule­gen. Alle aus der Versicherung der Ware entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Besteller hiermit an den Lieferer ab. Alle Schadensersatzansprüche, die der Besteller wegen Verlust oder Schäden an der Ware gegen Dritte er­langt, gehen mit ihrer Einstehung auf den Lieferer über. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräuße­rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Bestel­ler seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Be­steller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge­hörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegen­stand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entste­hende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er­folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lie­ferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

(7) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderung zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritter erwachsen.

(8) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Im Falle von Auslandslieferungen gilt: Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirk­sam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für den Lieferer mitzuwirken.

§ 12.Allgemeine Verjährungsregelung

(1)Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden vorwerfbar ist, so wie im Falle einer dem Lieferer zurechenbaren Körper-und Gesundheitsverletzung oder Tötung. Die Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13. Gerichtsstand -Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Merenberg den 1. März 2024 * R. Heumann (Geschäftsführer), R. Feickert (Geschäftsführer)

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